Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV 2015§ 70 Datenübersicht
Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.